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Zur ortsübliche Vergleichsmiete

Wurde die ortsübliche Vergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten für ein Vermietungsobjekt ermittelt, darf der Vermieter die Mieterhöhung grundsätzlich bis zum Oberwert der ermittelten Bandbreite anheben.

 

(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2009 (VIII ZR 30/09))

Zu o.a. Verfahren hatte die Klägerin die Mieterhöhung mit drei Vergleichswohnungen  aus einem Sachverständigengutachten begründet. Insgesamt hatte die Sachverständige 19 Vergleichswohnungen zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen. Die Angabe der Vergleichsmiete erfolgte als Spanne.

Nach Ansicht des Gerichts darf der Vermieter die Miete bis zum oberen Wert einer solchen Spannne anheben. Durch ein Sachverständigengutachten wird im konkreten Fall eine Einzelvergleichsmiete ermittelt, die auch dann als solche zu bewerten ist, wenn kein Mietspiegel vorhanden ist. Hierbei ist die ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete nicht Punktlandung im sinne eines konkreten Wertes zu ermitteln, sondern, wie bereits in anderen Urteilen schon festgestellt wurde, regelmäßig als Spanne zu verstehen.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

 

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Für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens erforderliche Unterlagen

Zur Erteilung eines Gutachtenauftrags wird ein Sachverständigenvertrag abgeschlossen.

Grundsätzlich sollte der Auftraggeber für die Gutachtenaufstellung mindestens nachfolgende Unterlagen bereithalten:

  • einen aktuellen Auszug aus der Katasterkarte im Maßstab 1/1000

  • einen aktuellen Grundbuchauszug

  • Bauzeichungen, Baubeschreibungen

  • Ermittlungen der Wohnflächen und Bruttogrundfläche

  • ggf. Mietverträge, Auflistungen der Mieteinnahmen

  • ggf. Unterlagen oder Informationen zu Belastungen, Baulasten, etc.

  • für Eigentumswohnungen einen Abzug der Teilungserklärung

  • ggf. Erbbaurechtsvertrag


Sollte die Beschaffung dieser Informationen und Unterlagen Schwierigkeiten bereiten, unterstützen wir Sie gerne. Zum Beispiel mit einem kostengünstigen Aufmaß und der Berechnung der Wohnfläche.

Mit Erteilung des Gutachtenauftrags werden unsererseits verschieden Abfragen zum Grundstück,  z. B. zur Klärung der planungsrechtlichen Situation, des Denkmalschutzes, öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen, Erschließungsbeitragssituation, Bodenbelastungen usw. vorgenommen.

Wir bewerten für Sie Immobilien z.B. in Kiel, Lübeck, Eutin, Plön, Neustadt, Grömitz, Fehmarn, Oldenburg, Kellenhusen, Dahme, Hohwacht, Ahrensböck, Bad Segeberg, Neumünster, Travemünde, Wismar, Boltenhagen.

 

Sehen Sie sich auch die Informationen auf unserer anderen Web-Seite an www.ing-drews.de

 

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