Zur ortsübliche Vergleichsmiete
Wurde die ortsübliche Vergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten für ein Vermietungsobjekt ermittelt, darf der Vermieter die Mieterhöhung grundsätzlich bis zum Oberwert der ermittelten Bandbreite anheben.
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2009 (VIII ZR 30/09))
Zu o.a. Verfahren hatte die Klägerin die Mieterhöhung mit drei Vergleichswohnungen aus einem Sachverständigengutachten begründet. Insgesamt hatte die Sachverständige 19 Vergleichswohnungen zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen. Die Angabe der Vergleichsmiete erfolgte als Spanne.
Nach Ansicht des Gerichts darf der Vermieter die Miete bis zum oberen Wert einer solchen Spannne anheben. Durch ein Sachverständigengutachten wird im konkreten Fall eine Einzelvergleichsmiete ermittelt, die auch dann als solche zu bewerten ist, wenn kein Mietspiegel vorhanden ist. Hierbei ist die ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete nicht Punktlandung im sinne eines konkreten Wertes zu ermitteln, sondern, wie bereits in anderen Urteilen schon festgestellt wurde, regelmäßig als Spanne zu verstehen.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
Dipl.Ing. Frank Drews
(Sprengnetter Zertifizierungsgesellschaft mbH)
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